Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Leistungsverbindungen von Mobilen Toiletten und WC Wagen.
Mobile Sanitärsysteme D. Staude

Geschäftsbedingungen zum Download im PDF Format.

Allgemeines

  1. Geltung

Dies sind die Allgemeinen Miet-, Service- und Zahlungsbedingungen für alle jetzigen und zukünftigen Angebote sowie alle jetzigen und zukünftigen Verträge über jegliche Serviceleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Reinigung von Mobilen Sanitärsystemen und Mobilen Toilettenwagen zusammenhängen.

  1. Vertragsinhalte, Angebote

2.1 Angebote der Fa. Staude sind freibleibend und nur solange der Mietgegenstand verfügbar ist. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Angaben über unsere Mietgegenstände werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

2.2 Bestellungen werden nach schriftlicher Bestätigung der Fa. Staude an den Mieter verbindlich.

2.3 Der Mietgegenstand wird dem Mieter in der gewünschten Ausführung geliefert und für eine gegenstandstypische Nutzung überlassen. Andere Nutzung ist ein vertragswidriger Gebrauch. Nach Missachten einer Ermahnung oder wenn Gefahr für den Mietgegenstand besteht, ist die Fa. Staude berechtigt den Mietgegenstand sofort abzuholen.

  1. Vertragsgegenstand

3.1 Gegenstand des Vertrags ist die Gestellung von Mobilen Sanitärsystemen, Mobilen Raumeinheiten (im Folgenden MRE) sowie deren Entsorgung und Reinigung. Jegliche Mietgegenstände werden in funktionsfähigem Zustand geliefert. Mängel müssen sofort bei Übergabe der Fa. Staude angezeigt werden.

  1. Aufstellung, Zugang und Besichtigungsrecht der Mietgegenstände

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, liefert die Fa. Staude den Mietgegenstand zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Der Mieter garantiert, dass die Aufstellung des Mietgegenstandes rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Beschränkungen, Auflagen usw. muss der Mieter der Fa. Staude mitteilen. Bei nichtkonkreter Beschreibung des Aufstellortes erfolgt die Aufstellung nach eigenem Ermessen. 

4.2 Um die Anlieferung, Reinigung und Abholung zu gewährleisten, ist der Mieter dazu verpflichtet, den Mietgegenstand und die Zufahrt freizuhalten. Dazu gehören auch die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit.

4.3 Eine Umsetzung des Mietgegenstandes muss vorab mit der Fa. Staude abgesprochen werden. Das Risiko der Verlegung ist auf Seiten des Mieters.

4.4 Der Mieter ist angehalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich nur angefallene Fäkalien, Urin und Toilettenpapier in den Mietgegenstand gelangen. Bei unsachgemäßer Verschmutzung/Verunreinigung ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Reinigung und Entsorgung zu tragen.

4.5 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine MRE erfolgt der Transport, sofern nicht anders festgelegt, durch den Mieter. Die Gefahr geht bei Übergabe auf den Mieter über. Bei Transport durch die Fa. Staude werden die Transportkosten vom Mieter getragen.

  1. Service

5.1 Der Service wird, soweit nicht anders vereinbart, einmal die Woche durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Leistung von der Fa. Staude festgelegt wird. Falls der Zugang nicht möglich ist, gilt die Leistung seitens der Fa. Staude als erbracht.

5.2. Um schnellstens handeln zu können, sind Reklamationen unverzüglich der Fa. Staude zu melden. Einer Kürzung der Miete ist ohne vorherige Beanstandung ausgeschlossen, Die Firma Staude hält sich das Recht auf Nachbesserung nach §440 BGB vor.

5.3 Sollte witterungsbedingt eine Reinigung nicht möglich sein, gilt der Reinigungsservice der Firma Staude als erbracht.

  1. Haftung/ Pflichten des Mieters

6.1 Nach Lieferung des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, diesen auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei Feststellung von Mängeln muss der Mieter dies unverzüglich der Fa. Staude melden. Diese müssen eine schnelle Nachbesserung veranlassen. Nach zweimaliger, erfolgloser Aufforderung kann der Mieter eine Mietminderung verlangen.

6.2 Bei begründeten und nachzuvollziehenden Reklamationen an unserem Reinigungsservice haben wir zunächst das ausschließliche Recht auf zweimalige Nachbesserung, schlägt diese fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

6.3 Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

6.4 Der Mieter haftet für alle Schäden an Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Mietgegenstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.

6.5 Aus nichtsachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen.

6.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät gegen Sturmschäden zu sichern. Der Mieter haftet für Sturmschäden an Dritten, die durch umgewehtes Mietgerät entstehen.

6.7 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern. Die Gefahr des von ihm zu vertretenen Untergangs, Verlusts, Diebstahls oder der Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Im Falle des Eintretens eines dieser Ereignisse hat der Mieter die Firma Staude unverzüglich zu unterrichten.

6.8 Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist der Mieter verantwortlich. Bei missbräuchlicher Benutzung (auch durch Dritte), Brand, Vandalismus (z.B. umwerfen, umfahren vom Mobilen WC), oder ähnlichem haftet der Mieter für entstehende Kosten für Reinigung, Reparatur oder Austausch des Mobilen WC.

6.9 Bei Transport einer MRE durch den Mieter ist vom Mieter eine ordnungsgemäße Sicherung des Gegenstandes und dessen Innenraum sowie das Mitführen der notwendigen Dokumente sicherzustellen.

  1. Schadensersatz

7.1 Insoweit keine grobe Fahrlässigkeit der Fa. Staude vorliegt, bleibt jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

7.2 Höhenversicherungen für Kran WC sind vom Auftraggeber zu avisieren und kostenmäßig abzudecken.

7.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Feuer, Vandalismus, Diebstahl und höhere Gewalt zu versichern.

7.4 Optional kann gegen Aufpreis und eine Selbstbeteiligung eine Versicherung bei der Fa. Staude dazugebucht werden.

Folgende Schäden werden damit abgedeckt: Feuer, Vandalismus und Diebstahl an der Toilettenkabine.

Nicht abgedeckt sind: vorsätzlicher Brandschaden, Sturmschäden und Grafitti.

Die Versicherung für ein MRE wird als Nebenkosten der Miete einer MRE betrachtet und als solche in der Rechnung aufgeführt.

Schäden sind sofort bei der Firma Staude und bei der Polizei zu melden. Meldungen, die erst nach 14 Tagen erfolgen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

7.5 Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere auch für die von Dritten verursachte Beschädigung, unsachgemäße Verwendung, Diebstahl und höhere Gewalt.

7.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Verletzung seiner Plichten ihnen gegenüber entstanden sind.

  1. Dauer des Mietverhältnisses / Kündigung/ Abholung/

8.1 Wenn nicht anders vereinbart beginnt das Mietverhältnis in der Kalenderwoche, in der der Mietgegenstand geliefert wird.

8.2 Die Mindestmietdauer beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 4 Kalenderwochen. Ausgenommen sind Partytoiletten, Veranstaltungskabinen und WC-Wagen.

8.3 Sollte bei der Abholung des Mietgegenstandes die Herausgabe verweigert, oder blockiert werden, besteht der Anspruch auf Weiterberechnung des Mietzinses und eine zusätzliche Anfahrtspauschale.

  1. Stillmeldung

9.1 Eine Stilllegung des Mietobjekts während der Dauermiete kann unter folgenden Punkten genehmigt werden:

-Höchstdauer der Stilllegung: 3 Kalenderwochen

-Es muss ein wöchentlicher Reinigungszyklus bestehen

-Das Mietobjekt wird in der Zeit weder von dem Mieter noch von Fremdfirmen benutzt.

9.2 Sollte eine Benutzung innerhalb der Stilllegung festgestellt werden, wird die Stilllegung rückwirkend komplett storniert. Die Fa. Staude wird dem Mieter eine Nachberechnung sowie eine Mehraufwandsreinigungspauschale in Rechnung stellen.

  1. Rückgabe des Mietobjektes, Gefahrtragung

10.1 Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand durch den Mieter in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben

10.2 Die Rückgabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart am Aufstellort durch die Fa. Staude binnen 10 Werktagen nach Kündigung der Mietzeit. Der Mieter ist bis zur Abholung für den Mietgegenstand haftbar und trägt die Verkehrssicherungspflicht sowie den Geltenden Punkt 7.

10.3 Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine MRE, so erfolgt die Rückgabe erst am jeweiligen Standort von Staude, sofern der Mieter den Gegenstand selbstständig zur Abgabe transportiert. Bei der Abgabe festgestellte Mängel an Mietgegenstand oder Zubehör sind vom Mieter zu tragen.

10.4 In der Zeit vom 01.12-31.01 eines Jahres verlagert sich die in Punkt 10.2 geltende Abholzeit auf bis zu 20 Werktage.

  1. Stornierung

11.1 Im Falle einer Anmietung ist eine Stornierung bis 7 Tage vor dem vereinbartem Bereitstellungsdatum kostenfrei, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

Bei einer Stornierung sei es eine Langzeit-, oder Kurzzeitauftrag 6 Tage- 1 Tag vor Bereitstellungsdatum sind 50% des Auftragswert zu entrichten.

11.2 Ausnahmeregelung Großveranstaltungen: Ab einem Auftragswert von 1500,00€ besteht eine Kostenfreie Stornierung bis zu 28Tage vor Breitstellungsdatum.

Von 27 Tage -14 Tage vor Bereitstellungsdatum werden 30% der Auftragswert berechnet.

Von 13Tage -1 Tage vor Bereitstellungdatum werden 100% berechnet.

  1. Zahlungsbedingungen

12.1 Die Mietrechnungen für Toiletten und Reinigungsleistungen sind sofort netto zu zahlen

12.2 Aufrechnungen der Minderung von Entgelten, sowie Skonto sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig oder nicht ausdrücklich zugestanden ist.

12.3 Auf Verlangen des Vermieters können gesonderte Zahlungsbedingungen (Vorkasse) festgelegt werden.

12.4 Rechnungen aus jeglichen Vertragsarten sind sofort netto zahlbar.

12.5 Die Mindestmietdauer bei Bau WC beträgt vier Kalenderwochen. Die Abrechnung erfolgt kalenderwochenweise. Für angefangene Wochen wird der volle Kalenderwochenmietpreis berechnet.

  1. Zahlungsverzug, Kündigung aus wichtigem Grund

13.1 Für jede Mahnung gilt ein Kostensatz der Verwaltung von max. Euro 5,-als vereinbart.

13.2 Bleibt der Mieter mehr als zehn Tagen nach erstem Mahndatum in Verzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die Miet- und anderen Vertragsgegenstände sofort abzuholen.

13.3 Die unter 13.2 beschriebenen Rechte kommen auch im Falle der Eröffnung eines Vergleich- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers zur Anwendung.

13.4 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, falls eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt.

  1. Verzicht auf Papierrechnung

14.1 Um Kosten und Zeit zu sparen, sowie nachhaltig zu sein werden alle Rechnungen per E-Mail verschickt. Sollte der Wunsch bestehen die Rechnungen in Papierform zu erhalten berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 1,50€ zzgl. geltender MwSt. pro Rechnung.

  1. Sonstige Bestimmung

15.1 Änderungen von Vertragsinhalten bedürfen der Schriftform.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15.3 Als Privatperson sind Sie ab 01.08.2004 dazu verpflichtet, jede Rechnung und deren Zahlungsbeleg 2 Jahre aufzubewahren.

15.4 Diese AGB gelten – sofern der Kunde kein Verbraucher ist – auch für künftige Verträge über derartige Lieferungen oder Angebote an den Kunden, ohne dass die Fa. Staude in jedem Einzelfall wieder auf sie Hinweisen müsste.

  1. Datenschutz

16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass Daten über seine Person und über das Vertragsverhältnis beim Vermieter gespeichert, geändert und/oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht anders offenkundig die Interessen des Mieters verletzt werden, an Dritte zur ordnungsgemäßen Bearbeitung übermittelt werden

(Hinweis gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz).

  1. Gerichtsstand

17.1 Gerichtsstand ist – soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind – der Sitz vom Vermieter. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

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